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Melderpflicht für den Bestand

Aktualisiert: 8. Jan.


Seit Ende des Jahres müssen Rauchwarnmelder in Berlin auch in Bestandswohnungen vorhanden sein. Lesen Sie, was das für Bauherren und Architekten bedeutet.


Welcher ist der Richtige?

Die Berliner Bauordnung schreibt handelsübliche Rauchwarnmelder vor. In Wohnungen müssen diese nicht funkvernetzt oder an ein Stromnetz angeschlossen sein. Eine gute Wahl sind hierbei VdS-geprüfte Rauchwarnmelder mit einer austauschbaren 10-Jahres-Batterie.


Wohin damit?

Die Installation von Rauchwarnmelder ist in allen Aufenthaltsräumen und Rettungswegen (Fluren) vorgesehen. Rauchwarnmelder in Küchen, Badezimmern, WCs und Speisekammern sind nicht notwendig.


Rauchwarnmelder haben übrigens eine bestimmte Reichweite, meist 30 bis 60 Quadratmeter. Deshalb bringt man sie idealerweise in der Mitte eines Raumes an, um diesen vollständig überwachen.


Wer bezahlt die Installation?

Für den Einbau der Rauchmelder ist der Eigentümer der Wohnung zuständig. Bei Mietwohnungen dürfen die Kosten für Installation und Wartung auf den Mieter umgelegt werden. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft und die Wartungspflicht kann der Eigentümer anschließend an den Mieter übertragen. Diese Regelung gilt jedoch nicht in allen Bundesländern, in Berlin aber schon.


Wie steht es mit dem Recycling?

Benutzen Sie 10-Jahres-Batterien, die nach Ablauf des Zeitraumes ausgetauscht werden können. So können die Rauchwarnmelder weiter betrieben werden.


Wie laut ist denn so ein Rauchmelder überhaupt?

Ein Rauchmelder hat eine Lautstärke von circa 85 Dezibel. Zum Vergleich: Ein LKW, der neben Ihnen auf der Straße vorbeifährt, erreicht circa 80 Dezibel. Ein Rauchmelder im Schlafzimmer ist also auf jeden Fall sehr aufschreckend. Dennoch: Rauchmelder unterstützen die frühzeitige Alarmierung der Bewohner und können so Menschenleben retten.

Wichtig zu wissen ist auch, dass die Berliner Bauordnung die Vorschriften für Aufenthaltsräume in Wohnungen regelt. Handelt es sich um Aufenthaltsräume in einer gewerblichen Nutzung, trifft diese Regelung nicht zu. Um hier einen Schutz für die Gewerbe- oder Büroeinheit oder sogar den Sonderbau zu schaffen, benötigen Sie ein maßgeschneidertes Brandschutzkonzept.



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